Merkwürdigkeiten:
Der Bundesausschuß
und die Arzneimittel-Richtlinien für Antidementiva
Jürgen
Fritze1 und Markus Gastpar2
1für
den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und
Pharmakopsychiatrie, AGNP
2für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie,
Psychotherapie und Nervenheilkunde, DGPPN
Psycho
24 (1998) 560-561
Der
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen greift beherzt seinen im 2.
NOG fundamental erweiterten Auftrag zur Eindämmung ärztlich veranlaßter
Leistungen an. Dabei erstaunen als erstes die Regularien, die sich der
Ausschuß gegeben hat oder hat geben müssen und die im Bundesanzeiger Nr.
76 vom 23.04.1998, S. 5998, in der "Bekanntmachung über den Kreis der
anhörungsberechtigten Organisationen" vom 18.02.1998 publiziert wurden.
Dort ist konsequent § 92 Absatz 3a SGB V, der mit dem 2. NOG eingeführt
wurde, umgesetzt worden, nämlich indem § 92 Absatz 2 SGB V durch Konkretisierung
letztlich außer Kraft gesetzt wird: In Absatz 2 heißt es u.a. und anerkennenswert:
"Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft
und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen
der Apotheker ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung
von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen
von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen." § 92 Absatz 3a konkretisiert
dies dahingehend, "vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung
von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen
der pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheker sowie den maßgeblichen
Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
Das
ist konsequent in der Bekanntmachung realisiert: "Anhörungsberechtigte
Organisationen für den Bereich Arzneimittel gemäß Verfahrensordnung des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung von Anhörungen
auf der Grundlage des § 35 Abs. 2, § 92 Abs. 2, 3a SGB V" sind für die
Arzneimittel-Richtinien allein wirtschaftliche Interessen vertretende
Verbände (BAH, BAI, BPI, VAP, VFA, DAV), denen interessanterweise auch
die Gesellschaft für Phytotherapie e.V., der Deutsche Zentralverein Homöopathischer
Ärzte e.V. und die Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte e.V. zugeordnet
sind.
Medizinische
Fachgesellschaften sind also ausdrücklich nicht anhörungsberechtigt. Damit
brauchen deren ggf. dennoch gegebenen Stellungnahmen auch nicht in die
Entscheidung einbezogen zu werden. Nur bezüglich der wirtschaftliche Interessen
vertretenden Verbände ist der Bundesausschuß begründungspflichtig. Die
fachliche Kompetenz hat der Ausschuß naturgegeben an Bord. Aber kann diese
Kompetenz unvoreingenommen wirken? Jedenfalls müssen die Vertreter der
Krankenkassen wie die gewählten Vertreter der kassenärztlichen Bundesvereinigung
im Ausschuß zumindest auch ökonomische Interessen vertreten. Sind diese
immer uneigennützig?
Aus
dem Bereich der Neuropsychopharmaka tangiert der Entwurf der Arzneimttel-Richtlinen
vom 26.06.1998 die Antidementiva. In dieser Gruppe finden sich inzwischen
immerhin eine Reihe auch neuer und international anerkannter Pharmaka.
Und es sind die einzigen Therapieoptionen, die den Demenzkranken, das
sind immerhin ca 1.5 Millionen Bürger, zumindest eine Chance bieten. Der
Richtlinienentwurf sieht vor, daß Antidementiva dann aus wirtschaftlichen
Gründen nicht weiter zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, wenn "ein
Therapieversuch mit diesen Mitteln über 12 Wochen Dauer erfolglos geblieben
ist." Diese Formulierung ist unscharf, indem nicht klar wird, ob sich
dieser 12-Wochen Zeitraum auf ein einziges Antidementivum bezieht. Sofern
dem so wäre, so würde das zwar den Therapieempfehlungen der Arzneimittelkommission
der deutschen Ärzteschaft entsprechen, aber nicht mehr dem Stand der Wissenschaft,
indem es in der Note for Guidance on Medicinal Products in the Treatment
of Alzheimer's Disease der European Agency for the Evaluation of Medicinal
Products (EMEA) heißt: "Controlled clinical trials aimed at demonstrating
short-term improvement should last at least six months". Außerdem läßt
der Entwurf der Arzneimittelrichtlinien offen, welcher Erfolg ausschlaggebend
sein soll. Die Note for Guidance der EMEA verlangt signifikante Wirkung
auf zwei von drei im Detail spezifizierten Meßebenen. An welche Meßebenen
hat der Bundesausschuß gedacht? Es bleibt unklar, wie und ggf. mit welchem
Meßinstrument der Erfolg bestimmt werden soll. Weiter bleibt unklar, wie
der Bundesausschuß eine klinische Besserung von einer Progressionsverzögerung
differenziert sehen will. Beides sind bedeutsame klinische Erfolge. Schließlich
läßt der Bundesausschuß die mit Antidementiva zu behandelnden Krankheitsbilder
offen. Dies entspricht nicht mehr dem Stand der Wissenschaft, indem heute
die Zulassung für spezifische Formen der Demenz erteilt wird.
Bleibt
zu hoffen, daß die Fachkompetenz des Bundesausschusses ausreicht, dem
Entwurf der Arzneimittel-Richtlinien noch den letzten Schliff zu geben.
So wenig Ressourcen stehen dem Gesundheitssystem jedenfalls nicht zur
Verfügung, daß man im Verteilungskampf zwischen den medizinischen Fachgebieten
und den ihnen anvertrauten Kranken gerade die Demenzkranken opfern müßte.