$ 4 Arbeitsgruppen der AGNP

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie e.V.

 

§1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 §10

 

§ 1

Name der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie ist aus der im Juli 1959 in Köln gegründeten Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie hervorgegangen. Die Arbeitsgemeinschaft ist Beratendes Komitee des Collegium Internationale Neuropsychopharmacologium (CINP).

 

§ 2

Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern der verschiedenen Fachdisziplinen, die sich mit Forschungen auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie befassen. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft liegt in der Förderung der Forschung auf diesem wissenschaftlichen Gesamtgebiet. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben dienen:

  1. die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
  2. die Pflege der Verbindung zu anderen deutschsprachigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften (insbesondere denen der Psychiatrie, Neurologie, Pharmakologie, Physiologie, Physiologischen Chemie und Psychologie),
  3. die Pflege der Verbindung zu anderen Gesellschaften und Arbeitsgruppen für Neuropsycho-pharmakologie und Pharmakopsychiatrie in anderen Ländern,
  4. die Funktion der Gesellschaft als Beratendes Komitee des CINP,
  5. die Förderung eines Austausches von wissenschaftlichen Informationen zwischen den Mitgliedern, der gegebenenfalls in Arbeitssitzungen kleiner Arbeitsausschüsse erfolgen soll,
  6. die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit verschiedener Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Sitz der Arbeitsgemeinschaft

 

Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Nürnberg.

  

§4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Wissenschaftler werden, der sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert. Die Mitgliedschaft umfaßt:

  1. Ehrenmitgliedschaft
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Außerordentliche Mitglieder
  4. Fördernde Mitglieder.

Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und Ordentliche Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die neuropsychopharmakologische und pharmakopsychiatrische Forschung besonders verdient gemacht haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden.

Alle übrigen Mitgliedschaften müssen schriftlich beantragt werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss durch zwei Mitglieder unterstützt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer selbst auf dem Gebiet der Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie erfolgreich gearbeitet hat. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jeder Wissenschaftler erwerben, den Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychiatrie interessieren. Als förderndes Mitglied kann in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Arbeitsgemeinschaft interessiert und gleichzeitig bereit ist, die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft in besonderer Weise zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Über alle Aufnahmeanträge berät der Vorstand. Das Ergebnis dieser Beratung wird der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigen, können auf Antrag des Vorstandes, der vorher schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt wird, mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Ermahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.

 

§ 5

Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zur Wahrung der Kontinuität im Vorstand soll immer ein Vorstandsmitglied dem vorausgehenden Vorstand angehört haben.

Der Vorstand wird von einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Mit der Ausnahme der Geschäftsführung (Schriftführer) ist die Wiederwahl nur zweimal möglich. Über die Amtsdauer der Geschäftsführung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt kollegial die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, gibt Rundschreiben nach gegenseitiger Übereinstimmung heraus und bereitet die wissenschaftlichen Tagungen vor. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben ein anderes Mitglied oder eine Gruppe anderer Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft delegieren. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.

Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre durch gewöhnliche Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel einberufen. Sie findet im Allgemeinen während der wissenschaftlichen Tagung der Arbeitsgemeinschaft statt. Die Mitgliederversammlung wird mit der Einladung zur Tagung einberufen. Mitgliederversammlungen außerhalb wissenschaftlicher Tagungen müssen durch besondere Einladungen an alle Mitglieder einberufen werden. An der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnehmen. Einladungen an andere Personen sind aus besonderem Anlass möglich.

Die Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens durch 1/8 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder und mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, über alle Formen der Mitgliedschaft, über wissenschaftliche Kontakte, über Beitragshöhe sowie über Satzungsänderungen, außerdem über die Auflösung bzw. Vereinigung der Arbeitsgemeinschaft mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften ähnlichen Charakters.

Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand nach Ablauf der Amtsperiode Entlastung. Wenn in den Statuten nicht anders bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, die von weniger als 1/5 der ordentlichen Mitglieder besucht war, sind vom Vorstand unter Hinweis auf die Teilnehmerzahl allen Mitgliedern schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel mitzuteilen. Alle Mitglieder können sich innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung schriftlich äußern. Nichtbeantwortung gilt als Zustimmung. Wird auch auf diesem Wege die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, sind die Beschlüsse ungültig. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Ergebnisse der Verhandlungen enthält. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

 

§ 7

Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und so rechtzeitig angemeldet werden, daß sie mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden können. Beschlußfassung über Satzungsänderungen durch die Mitgliederversammlung ist nur mit 2/3-Mehrheit der beschlußfähigen Mitgliederversammlung möglich. Im Falle der Verhinderung an der Teilnahme gilt auch schriftliche Stimmabgabe, die vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer eingegangen sein muß. Bei ausschließlich schriftlichen Abstimmungen gilt 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Nichtbeantwortung gilt in diesem Falle als Zustimmung.

 

§ 8

Vereinsvermögen

Das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft wird gebildet aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden. Die Beiträge werden in der Höhe erhoben, wie sie zu Durchführung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft erforderlich sind.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie e.V. (AMDP), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Nach Ablauf einer Vorstandsperiode - mindestens aber alle zwei Jahre - ist von der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfungskommission von zwei Mitgliedern zu wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen hat, damit der Schatzmeister von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9

Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Der Verein wird beim Amtsgericht Nürnberg zur Eintragung angemeldet.


Geänderte Fassung der Satzung entsprechend Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg im Februar 2004.